Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe - Morschach
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Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Morschach, vertreten durch den Gemeinderat Morschach und dieser wiederum vertreten durch Gemeindepräsident Daniel Betschart und Gemeindeschreiberin Nadia Stöckli als Konzedentin und Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach, vertreten durch Präsident Richard Deck und Aktuar Bruno Imhof als Konzessionärin Die Vertragsparteien vereinbaren gestützt auf § 38 Abs. 3 und 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) und Art. 2 des Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs-Konzessionen der Gemeinde Morschach (Fassung vom 18. Mai 2025; genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB NR. 592/2025 vom 26. August 2025) nachfolgenden Konzessionsvertrag: I. Vertragsgegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde Morschach als Konzedentin verleiht der Konzessionärin gestützt auf Art. 2 des Konzessionsreglementes das Recht, das Konzessionsgebiet mit Wasser zu versorgen und dazu das Grundeigentum der Gemeinde für die Erstellung und den Unterhalt der dazu erforderlichen Leitungen und Anlagen unentgeltlich zu benützen. 2 Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 0846-0011, dat. 30.01.2025, umrandete Gebiet. Dieser Plan ist ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der Wasserversorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des Konzessionsgebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin. 3 Die Bestimmungen des Konzessionsreglements bilden integrierender Bestandteil des Konzessionsvertrages. II. Liefer- und Informationspflicht Art. 2 1 Für die Lieferpflicht gilt Art. 7 des Konzessionsreglements. 2 Unterbrüche infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und Reparaturarbeiten und dergleichen müssen den Bezüger, wenn möglich, rechtzeitig mitgeteilt werden. 3 Die Konzessionärin orientiert auf ihrer Webseite die Wasserbezüger über die Wasserqualität, insbesondere über die Wasserhärte und den Nitratgehalt, sowie über andere wichtigen Kenndaten. III. Verlegung von Leitungen Art. 3 Müssen wegen Bauarbeiten der Gemeinde Hauptleitungen und Hauptschieber der Konzessionärin verlegt und neu erstellt werden, gilt folgende Regelung: a) Wurden die Hauptleitungen und Hauptschieber vor dem 30. Mai 1997 erstellt, trägt die Konzessionärin vollständig die Kosten der Verlegung und Neuerstellung. b) Bei Verlegung von Hauptleitungen und Hauptschiebern, die nach dem 30. Mai 1997 erstellt wurden, trägt die Konzedentin die Kosten. IV. Löschwasserversorgung Art. 4 Feuerlöschwesen 1 Der Konzessionärin wird gestützt auf § 21 Abs. 1 des kantonalen Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12. Dezember 2012 (SRSZ 530.110) im Konzessionsgebiet die Verpflichtung zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers übertragen. Hierfür gelten die Bestimmungen von Art. 10 des Konzessionsreglements. 2 Ausserhalb der Bauzonen hat die Konzedentin im Rahmen der Verhältnismässigkeit selber für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsmöglichkeiten zu sorgen. V. Öffentliche Brunnen sowie öffentliche Bauten und Anlagen Art. 5 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die nachstehenden öffentlichen Brunnen unentgeltlich mit Wasser zu beliefern: a) Brunnen bei der Pfarrkirche vor dem Friedhofeingang auf GB 399. b) Brunnen bzw. Wasserspiel auf GB 329 c) Brunnen „Pro-Morschach“ auf dem Schulhausplatz, GB 301 Die maximale Wasserbezugsmenge beschränkt sich auf 500 m3 für den Brunnen a) und auf 100 m3 für die Brunnen b) und c). 2 Der Unterhalt der öffentlichen Brunnen ist Sache der Konzedentin. Die Lieferpflicht gilt nur für die Tagesstunden, dabei in der Regel beschränkt auf die Zeit vom 1. April bis 30. November. Bei Frostgefahr kann der Wasserzufluss früher abgestellt werden. Eine Abwassergebühr ist nicht geschuldet. 3 Bei allfälliger Wasserknappheit kann die Konzessionärin die Wasserbezugsmenge der öffentlichen Brunnen reduzieren bzw. gänzlich einstellen. 4 Die Konzessionärin beliefert öffentliche Bauten und Anlagen der Konzedentin zu ihren üblichen Tarifen. Abweichende Tarife sind in einem separat abzuschliessenden Vertrag zu regeln. VI. Wasserverbrauchsmeldung und -messung Art. 6 1 Die Konzessionärin meldet der Konzedentin jeweils jährlich bis spätestens 30. Januar unentgeltlich den mittels Wasserzähler zu erhebenden Wasserverbrauch ihrer Bezüger. 2 Die Konzessionärin ist berechtigt, anstelle der Ablesung einer analogen Wasseruhr vor Ort den Verbrauch durch Fernablesung ausserhalb des Gebäudes mit Funkmodulen zu ermitteln. VII. Verhältnis zu den Bezügern und Tarifpflicht Art. 7 Rechtsverhältnis 1 Die Konzessionärin erteilt ihren Wasserbezügern eine Anschlussbewilligung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag. Soweit Anschlussbewilligungen in Schriftform noch nicht bestehen, muss dies nachgeholt werden. 2 Sofern es sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, ist die Konzessionärin im Streitfall befugt, eine Verfügung im Sinne von § 6 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRP) vom 6. Juni 1974 zu erlassen. Gegen Verfügungen der Konzessionärin kann beim Gemeinderat nach den Bestimmungen des VRP Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Der Entscheid des Gemeinderates kann beim Regierungsrat angefochten werden. Art. 8 Tarifpflicht und Reglement über die Wasserabgabe 1 Die Konzessionärin erlässt eine Tarifordnung. Die Tarife haben sich an die Grundsätze von Art. 12 bis 16 des Konzessionsreglements zu halten. Die Tarife werden durch die Generalversammlung der Konzessionärin festgelegt. 2 Änderungen des Tarifes sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben. Vorbehalten bleibt die Überprüfung der Tarife im Falle eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2. 3 Die Generalversammlung hat über die Einzelheiten der Wasserabgabe an ihre Bezüger ein Reglement zu erlassen. 4 Die jeweils gültigen Tarife und das Reglement über die Wasserabgabe sind auf der Internetseite der Konzessionärin aufzuschalten. Art. 9 Zutrittsrecht und Duldungspflicht 1 Die Konzessionärin ist befugt, zur Kontrolle und Reparatur der Leitungsanlagen inkl. Hausinstallationen und Wasserzähler die Grundstücke und Gebäude der Abonnenten zu betreten. 2 Die Abonnenten sind verpflichtet, die erforderlichen Messeinrichtungen (inkl. Funkwasserzähler), das Aufstellen von Hydranten, das Anbringen von Schiebertafeln und ähnlichen Einrichtungen auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu gestatten, wobei ihren allfälligen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. VIII. Aufsicht des Gemeinderates; Enteignung Art. 10 1 Die Tätigkeit der Konzessionärin unterliegt der Aufsichtspflicht des Gemeinderates. Dieser ist jederzeit berechtigt, in die Finanzbuchhaltung der Konzessionärin Einblick zu nehmen. Er kann damit die Rechnungsprüfungskommission beauftragen. 2 Hat die Konzessionärin einen sich aus der Konzession ergebenden Enteignungsgrund, kann sie beim Gemeinderat die Durchführung einer Enteignung beantragen. IX. Plan der Versorgungsanlagen Art. 11 Die Konzessionärin führt einen Katasterplan ihrer Versorgungsanlagen. Sie hält diesen laufend auf dem neuesten Stand. Der aktualisierte Plan (auf Basis Geometerplan) mit den Versorgungsanlagen ist der Konzedentin auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. X. Konzessionsdauer Art. 12 1 Die Konzession gilt für die Dauer von 25 Jahren. 2 Die Konzession gilt nach Ablauf jeweils für die Dauer von weiteren 5 Jahren, sofern der Vertrag nicht zwei Jahre vor Vertragsablauf durch eine Partei gekündigt wird. 3 Die vorzeitige Kündigung und ein allfälliger Kauf der Anlagen durch die Konzedentin richten sich nach Art. 18 Konzessionsreglement. XI. Streitigkeiten Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt (§ 67 Abs. 1 lit. b VRP). XII. Schlussbestimmungen Art. 14 1 Dieser Konzessionsvertrag tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend ab Datum der regierungsrätlichen Genehmigung (26. August 2025) des revidierten Reglements in Kraft. Er ersetzt den mit GRB vom 16. Dezember 2014 genehmigten Vertrag. 2 Die Konzedentin nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass das Reglement über die Wasserabgabe und die Tarifordnung bereits an der Generalversammlung vom 25. April 2025 an den neuen Konzessionsvertrag angepasst wurden. Dies ist eine Abschrift vom Orginalvertrag des Konzessionsvetrags. Originalabschriften (Kopien), können bei der WVSM bestellt werden. Home