Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe - Morschach
versorgungsgenossenschaft
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Konzessionsvertrag
zwischen der
Gemeinde Morschach, vertreten durch den Gemeinderat Morschach und
dieser wiederum vertreten durch Gemeindepräsident Daniel Betschart und
Gemeindeschreiberin Nadia Stöckli
als Konzedentin
und
Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach, vertreten
durch Präsident Richard Deck und Aktuar Bruno Imhof
als Konzessionärin
Die Vertragsparteien vereinbaren gestützt auf § 38 Abs. 3 und 4 des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) und Art. 2
des Reglements über die Erteilung von Wasserversorgungs-Konzessionen
der Gemeinde Morschach (Fassung vom 18. Mai 2025; genehmigt durch
den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB NR. 592/2025 vom 26.
August 2025) nachfolgenden Konzessionsvertrag:
I.
Vertragsgegenstand
Art. 1
1 Die Gemeinde Morschach als Konzedentin verleiht der Konzessionärin
gestützt auf Art. 2 des Konzessionsreglementes das Recht, das
Konzessionsgebiet mit Wasser zu versorgen und dazu das Grundeigentum
der Gemeinde für die Erstellung und den Unterhalt der dazu erforderlichen
Leitungen und Anlagen unentgeltlich zu benützen.
2 Das Konzessionsgebiet umfasst das im Plan Nr. 0846-0011, dat.
30.01.2025, umrandete Gebiet. Dieser Plan ist ein integrierter Bestandteil
dieses Vertrages. Vereinbarungen der Konzessionärin mit der
Wasserversorgung Axenfels AG über gegenseitige Änderungen des
Konzessionsgebietes bedürfen der Zustimmung der Konzedentin.
3 Die Bestimmungen des Konzessionsreglements bilden integrierender
Bestandteil des Konzessionsvertrages.
II.
Liefer- und Informationspflicht
Art. 2
1 Für die Lieferpflicht gilt Art. 7 des Konzessionsreglements.
2 Unterbrüche infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und
Reparaturarbeiten und dergleichen müssen den Bezüger, wenn möglich,
rechtzeitig mitgeteilt werden.
3 Die Konzessionärin orientiert auf ihrer Webseite die Wasserbezüger über
die Wasserqualität, insbesondere über die Wasserhärte und den
Nitratgehalt, sowie über andere wichtigen Kenndaten.
III.
Verlegung von Leitungen
Art. 3
Müssen wegen Bauarbeiten der Gemeinde Hauptleitungen und
Hauptschieber der Konzessionärin verlegt und neu erstellt werden, gilt
folgende Regelung:
a) Wurden die Hauptleitungen und Hauptschieber vor dem 30. Mai 1997
erstellt, trägt die Konzessionärin vollständig die Kosten der Verlegung und
Neuerstellung.
b) Bei Verlegung von Hauptleitungen und Hauptschiebern, die nach dem
30. Mai 1997 erstellt wurden, trägt die Konzedentin die Kosten.
IV.
Löschwasserversorgung
Art. 4
Feuerlöschwesen
1 Der Konzessionärin wird gestützt auf § 21 Abs. 1 des kantonalen
Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12. Dezember 2012 (SRSZ 530.110) im
Konzessionsgebiet die Verpflichtung zur Sicherstellung des notwendigen
Löschwassers übertragen. Hierfür gelten die Bestimmungen von Art. 10 des
Konzessionsreglements.
2 Ausserhalb der Bauzonen hat die Konzedentin im Rahmen der
Verhältnismässigkeit selber für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere
zweckdienliche Wasserbezugsmöglichkeiten zu sorgen.
V.
Öffentliche Brunnen sowie öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 5
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die nachstehenden öffentlichen
Brunnen unentgeltlich mit Wasser zu beliefern:
a) Brunnen bei der Pfarrkirche vor dem Friedhofeingang auf GB 399.
b) Brunnen bzw. Wasserspiel auf GB 329
c) Brunnen „Pro-Morschach“ auf dem Schulhausplatz, GB 301
Die maximale Wasserbezugsmenge beschränkt sich auf 500 m3 für den
Brunnen a) und auf 100 m3 für die Brunnen b) und c).
2 Der Unterhalt der öffentlichen Brunnen ist Sache der Konzedentin. Die
Lieferpflicht gilt nur für die Tagesstunden, dabei in der Regel beschränkt auf
die Zeit vom 1. April bis 30. November. Bei Frostgefahr kann der
Wasserzufluss früher abgestellt werden. Eine Abwassergebühr ist nicht
geschuldet.
3 Bei allfälliger Wasserknappheit kann die Konzessionärin die
Wasserbezugsmenge der öffentlichen Brunnen reduzieren bzw. gänzlich
einstellen.
4 Die Konzessionärin beliefert öffentliche Bauten und Anlagen der
Konzedentin zu ihren üblichen Tarifen. Abweichende Tarife sind in einem
separat abzuschliessenden Vertrag zu regeln.
VI.
Wasserverbrauchsmeldung und -messung
Art. 6
1 Die Konzessionärin meldet der Konzedentin jeweils jährlich bis spätestens
30. Januar unentgeltlich den mittels Wasserzähler zu erhebenden
Wasserverbrauch ihrer Bezüger.
2 Die Konzessionärin ist berechtigt, anstelle der Ablesung einer analogen
Wasseruhr vor Ort den Verbrauch durch Fernablesung ausserhalb des
Gebäudes mit Funkmodulen zu ermitteln.
VII.
Verhältnis zu den Bezügern und Tarifpflicht
Art. 7 Rechtsverhältnis
1 Die Konzessionärin erteilt ihren Wasserbezügern eine
Anschlussbewilligung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag. Soweit
Anschlussbewilligungen in Schriftform noch nicht bestehen, muss dies
nachgeholt werden.
2 Sofern es sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, ist die
Konzessionärin im Streitfall befugt, eine Verfügung im Sinne von § 6 des
Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRP) vom 6. Juni 1974 zu erlassen. Gegen
Verfügungen der Konzessionärin kann beim Gemeinderat nach den
Bestimmungen des VRP Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Der
Entscheid des Gemeinderates kann beim Regierungsrat angefochten
werden.
Art. 8 Tarifpflicht und Reglement über die Wasserabgabe
1 Die Konzessionärin erlässt eine Tarifordnung. Die Tarife haben sich an die
Grundsätze von Art. 12 bis 16 des Konzessionsreglements zu halten. Die
Tarife werden durch die Generalversammlung der Konzessionärin
festgelegt.
2 Änderungen des Tarifes sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.
Vorbehalten bleibt die Überprüfung der Tarife im Falle eines
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2.
3 Die Generalversammlung hat über die Einzelheiten der Wasserabgabe an
ihre Bezüger ein Reglement zu erlassen.
4 Die jeweils gültigen Tarife und das Reglement über die Wasserabgabe sind
auf der Internetseite der Konzessionärin aufzuschalten.
Art. 9 Zutrittsrecht und Duldungspflicht
1 Die Konzessionärin ist befugt, zur Kontrolle und Reparatur der
Leitungsanlagen inkl. Hausinstallationen und Wasserzähler die Grundstücke
und Gebäude der Abonnenten zu betreten.
2 Die Abonnenten sind verpflichtet, die erforderlichen Messeinrichtungen
(inkl. Funkwasserzähler), das Aufstellen von Hydranten, das Anbringen von
Schiebertafeln und ähnlichen Einrichtungen auf ihren Grundstücken
entschädigungslos zu gestatten, wobei ihren allfälligen Wünschen nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen ist.
VIII.
Aufsicht des Gemeinderates; Enteignung
Art. 10
1 Die Tätigkeit der Konzessionärin unterliegt der Aufsichtspflicht des
Gemeinderates. Dieser ist jederzeit berechtigt, in die Finanzbuchhaltung der
Konzessionärin Einblick zu nehmen. Er kann damit die
Rechnungsprüfungskommission beauftragen.
2 Hat die Konzessionärin einen sich aus der Konzession ergebenden
Enteignungsgrund, kann sie beim Gemeinderat die Durchführung einer
Enteignung beantragen.
IX.
Plan der Versorgungsanlagen
Art. 11
Die Konzessionärin führt einen Katasterplan ihrer Versorgungsanlagen. Sie
hält diesen laufend auf dem neuesten Stand. Der aktualisierte Plan (auf
Basis Geometerplan) mit den Versorgungsanlagen ist der Konzedentin auf
Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
X. Konzessionsdauer
Art. 12
1 Die Konzession gilt für die Dauer von 25 Jahren.
2 Die Konzession gilt nach Ablauf jeweils für die Dauer von weiteren 5
Jahren, sofern der Vertrag nicht zwei Jahre vor Vertragsablauf durch eine
Partei gekündigt wird.
3 Die vorzeitige Kündigung und ein allfälliger Kauf der Anlagen durch die
Konzedentin richten sich nach Art. 18 Konzessionsreglement.
XI.
Streitigkeiten
Art. 13
Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden durch das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt (§ 67 Abs. 1 lit. b VRP).
XII.
Schlussbestimmungen
Art. 14
1 Dieser Konzessionsvertrag tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung
rückwirkend ab Datum der regierungsrätlichen Genehmigung (26. August
2025) des revidierten Reglements in Kraft. Er ersetzt den mit GRB vom 16.
Dezember 2014 genehmigten Vertrag.
2 Die Konzedentin nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass das Reglement
über die Wasserabgabe und die Tarifordnung bereits an der
Generalversammlung vom 25. April 2025 an den neuen Konzessionsvertrag
angepasst wurden.
Dies ist eine Abschrift vom Orginalvertrag des Konzessionsvetrags.
Originalabschriften (Kopien), können bei der WVSM bestellt werden.
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