Wasserversorgungsgenossenschaft
Schwyzerhöhe - Morschach
versorgungsgenossenschaft
Copyright c WV Schwyzerhöhe. Alle Rechte vorbehalten.
Reglement über die Wasserabgabe
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1
Die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-
Morschach (im weiteren WVSM genannt) gibt ihren Mitgliedern
und Abonnenten das für ihre Grundstücke erforderliche Trink-,
Brauch- und Löschwasser ab.
2
Betreffend Wasserbezüger, welche nicht Mitglieder der Genossen-
schaft sind, wird auf den Konzessionsvertrag zwischen der Ge-
meinde Morschach und der WVSM verwiesen. Solche Wasser-
bezüger werden in diesem Reglement als Abonnenten bezeichnet.
3
Der Begriff Wasserbezüger umfasst als Oberbegriff sowohl die
Mitglieder als auch die Abonnenten.
§ 2
1
Begehren um Abgabe von Wasser für Grundstücke, die im
Versorgungsgebiet der WVSM liegen, ist schriftlich mit dem
Formular Anschlussgesuch der WVSM einzureichen.
2
Die WVSM schliesst mit den Abonnenten einen schriftlichen
Abonnementsvertrag ab.
3
Kommt kein Anschluss- bzw. Abonnementsvertrag zustande oder
regelt er nicht alle Details, erlässt die WVSM eine Verfügung.
4
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des
Vertrages bzw. mit dem Erlass der Verfügung und beinhaltet die
vorbehaltlose Anerkennung dieses Reglements sowie des
Konzessionsvertrages mit der Gemeinde.
5
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Bauten und/oder
Anlagen, die mit Wasser zu beliefern sind, wird grundsätzlich für
jeden Bau und jede Anlage ein separater Vertrag abgeschlossen.
6
Bei Stockwerkeigentum wird für das gesamte Gebäude nur ein
Abonnementsvertrag abgeschlossen. Die Aufteilung des Wasser-
zinses ist Angelegenheit der Eigentümer. Das Gleiche gilt sinn-
gemäss für Gemeinschaftseigentum.
7
Aenderungen der Statuten, dieses Reglementes, des
Konzessionsvertrages oder der Tarifs, sind den Wasserbezügern
mitzuteilen. Aenderungen des Tarifs sind zudem in den orts-
üblichen Publikationsorganen zu publizieren.
§ 3
Einem Wasserbezüger darf die Abgabe von Trink- und Brauchwasser
nicht gekündigt werden, solange er seinen Verpflichtungen gemäss
Statuten und Reglement nachkommt.
§ 4
1
Hauptleitungen sind Leitungen, welche bestimmt und geeignet
sind, mehrere Häuser zu erschliessen. Ihr Durchmesser beträgt
mindestens 100 mm. Als Hauszuleitung wird die Strecke von der
Hauptleitung bis zum Wasserzähler bezeichnet.
2
Jeder Wasserbezüger räumt der WVSM die nötigen Durch-
leitungsrechte auf seiner Liegenschaft gratis ein, wenn die
Leitung auch nicht für ihn bestimmt ist. Die Leitungsstrassen sind
von der WVSM, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer zu
bestimmen.
3
Bei Aenderungen der Verhältnisse die eine Verlegung von Haupt-
leitungen und anderen Werkleitungen erfordern, hat mangels
anderer vertraglicher Vereinbarung, die WVSM die Verlegekosten
zu übernehmen. In Fällen weiterer Durchleitungsberechtiger,
jedoch der veranlassende Teil die entstehenden Kosten voll zu
tragen.
4
Wenn dem Verursacher aus der Verlegung Vorteile erwachsen,
kann er nach Massgabe des Vorteils zur Kostentragung heran-
gezogen werden. Die WVSM bestimmt mittels Verfügung die
Höhe des Kostenanteils.
5
Kulturschaden, welcher bei der Erstellung oder bei einer
Reparatur einer Haupt- und Zweigleitung entsteht, wird Anhand
der offiziellen Zahlen der Schätzungsabteilung des Schweizer-
ischen Bauernverbands in Brugg vergütet. Die Erstellungs- und
Reparaturarbeiten sind unter möglichster Schonung des in An-
spruch genommenen Grundstückes auszuführen.
6
Hauptleitungen werden von der WVSM erstellt. Für die Erstellung
der Hauszuleitung ist der Grundeigentümer verantwortlich.
§ 5
Für stets laufende Brunnen, Springbrunnen, Freibäder etc. erfolgt die
Wasserabgabe nur auf besondere Bewilligung der WVSM, die die
näheren Bestimmungen betreff Wasserzins, Art und Weise der
Benützung etc. festsetzt.
§ 6
Die an die Wasserversorgung angeschlossenen Hydranten dürfen nur
zur Bekämpfung von Feuerausbrüchen und für Feuerwehrübungen
verwendet werden. Der Vorstand der WVSM kann Ausnahmen,
namentlich den Bezug von Bauwasser, bewilligen.
§ 7
1
Die WVSM ist für den betriebstauglichen Zustand und den
ordnungsgemässen Unterhalt ihrer Bauten und Anlagen
verantwortlich.
2
Für den Schutz ihrer Anlagen und insbesondere der Wasser-
bezugsstellen trifft die WVSM die im Rahmen der Gewässer-
schutzgesetzgebung erforderlichen Massnahmen.
3
Für die Lieferpflicht der WVSM gilt der gültige Konzessionsvertrag
mit der Gemeinde Morschach, das Reglement und die Statuten der
WVSM. Der Wasserbezüger hat Anspruch auf Lieferung von
Wasser soweit es das Versorgungsnetz zulässt.
§ 8
1
Die Wasserlieferungen können eingeschränkt oder ganz eingestellt
werden:
-
in Fällen höherer Gewalt oder bei Störungen der Versorgung
infolge anderer ausserordentlichen Ereignissen.
- in Fällen der Wasserknappheit.
- bei Betriebsstörungen.
-
bei Vornahme von Reparaturen, Unterhalt- und Erweiterungs-
arbeiten.
2
Bei voraussehbaren Unterbrüchen und Einschränkungen wird auf
die Bedürfnisse der Wasserbezüger angemessen Rücksicht
genommen. Die Wasserbezüger werden nach Möglichkeit im
Voraus, bei nicht voraussehbaren Ereignissen sobald es die
Verhältnisse zulassen, über Unterbrüche und Einschränkungen
orientiert.
§ 9
1
Die WVSM erstellt und unterhält ihr Verteilnetz nach Massgabe des
Konzessionsvertrages, der Bedürfnisse und der Wirtschaftlichkeit.
Sie bestimmt den Ort und die Art und Weise der Zweigleitungs-
anschlüsse an das Hauptleitungsnetz, die Grösse des Röhren-
kalibers, die Tiefe des Grabens, den Ort und die Anbringung der
Hauptabstellhahnen und des Wassermessers sowie die erforder-
lichen technischen Einrichtungen.
2
Der Einbau und die Kosten des Wassermessers und dessen Unter-
halt werden von der WVSM übernommen. Der Abonnent ist
verpflichtet, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Wasser-
messeinrichtung zu schützen. Für Beschädigung durch äussere
Einwirkungen wie Frost, Brand oder
eigenmächtige Manipulation
ist der Wasserbezüger ersatzpflichtig.
3
Entstehen Differenzen in Bezug auf die Genauigkeit des Wasser-
messers, kann seine Prüfung und Auswechslung verlangt werden.
Die Prüfungskosten fallen zu Lasten der Partei, die im Unrecht ist.
Der Messer wird als richtig gehend anerkannt, wenn seine
Angaben im üblichen tolerierten Messbereich von plus oder
minus 5 % bleiben.
§ 10
1
Die Zuleitung von der Hauptleitung inkl. T-Stück-Einbau oder
Anbohrung und Bodenschieber bis zum Wassermesser wird auf
Kosten des Wasserbezügers durch die WVSM ausgeführt. Ebenso
hat der Abonnent die Kosten für Unterhalt, Änderungen, Ersatz
oder Abbruch von Hauszuleitungen zu tragen. Diese Arbeiten
- exkl. Grabarbeiten – werden ebenfalls durch die Organe der
WVSM ausgeführt.
2
Hauptleitungen und Hauszuleitungen inkl. Wassermesser-
einrichtungen sind - ohne Rücksicht auf irgendwelche bezahlten
Beiträge von Wasserbezügern oder Dritten - Eigentum der WVSM.
3
Hausinstallationen sind Privatleitungen und Eigentum des Wasser-
bezügers. Als Privatleitungen werden betrachtet: sämtliche Kalt-
und Warmwasserleitungen im Innern des Gebäudes sowie Aussen-
hahnenleitungen. Die Kosten der Privatleitungen und deren
Unterhalt gehen zu Lasten des Wasserbezügers. Er ist verpflichtet,
seine Privatleitungen fachgerecht zu installieren, zweck-
entsprechend zu unterhalten und haftet für allfälligen Schaden und
Wasserverluste.
4
Neuinstallationen und Erweiterungen an Privatleitungen dürfen nur
unter Genehmigungsvorbehalt und Kontrolle der WVSM ausgeführt
werden. Für Neubauten sowie wesentliche Um- und Erweiterungs-
bauten sind der WVSM Pläne und Installationsschemen
einzureichen. Dem Vorstand (Brunnenmeister) steht jederzeit das
Kontrollrecht zu.
5
Durch das hier festgesetzte Genehmigungs- und Kontrollrecht
übernimmt die WVSM keinerlei Gewähr für die Hausinstallationen
und keine Schadenersatzpflicht.
§ 11
Dem Wasserbezüger obliegt die Meldepflicht für:
a) die Veräusserung des Grundstückes oder eines Teils davon.
b) Änderungen an privaten Hausinstallationen.
c) Störung an der Versorgungsanlage.
§ 12
1
Der Wasserbezüger ist verpflichtet, für Sparsamkeit im Wasser-
verbrauch zu sorgen. Rinnstellen und undichte Installationen hat er
ordnungsgemäss und ohne Verzug reparieren zu lassen. Wird die
Reparatur trotz Mahnung nicht ausgeführt, hat die WVSM das
Recht, diese auf Kosten des Wasserbezügers vornehmen zu
lassen.
2
Bei eintretendem Wassermangel hat sich der Wasserbezüger den
Verfügungen der WVSM zur Einschränkung des Wasserverbrauchs
zu unterziehen.
§ 13
1
Die WVSM übernimmt keine Haftung für direkte und indirekte
Schäden, die entstehen, wenn
-
Betriebsstörungen und Lieferunterbrüche entstehen, die auf
Schäden, Arbeiten und Reparaturen an den Versorgungsanlagen
zurückzuführen sind.
-
Die Wasserlieferung unvermutet wieder aufgenommen wird.
-
Die Wasserqualität wegen Einwirkung Dritter beeinträchtigt wird.
-
Vorschriften für Installationen und Leitungen, die Sache des
Wasserbezügers sind (Art. ll), nicht eingehalten wurden.
2
Die WVSM übernimmt keine Verpflichtung in Bezug auf die
Zusammensetzung und den Druck des Wassers.
§ 14
Reklamationen betreff Wasserabgabe, Wassergebühren oder Nicht-
anerkennung des Reglements etc. geben dem Wasserbezüger keinen
Anspruch auf Nichtbezahlung des Wasserzinses.
§ 15
1
Wasserbezüger,die mit der Wasserzinszahlung im Rückstand sind,
wird ein Verzugszins von 5 % erhoben. Pro Mahnung werden
zusätzlich Fr. 30.00 verrechnet. Nach erfolgloser Mahnung wird
unter Folgekosten der Rechtsweg eingeleitet.
2
Vermag der Schuldner nachzuweisen, dass er durch die
Bezahlung der Abgaben in Notlage geraten würde, können
diese gemäss einem Tilgungsplan gestundet werden.
§ 16
Bei Veräusserung der Liegenschaft oder Teilen davon haftet neben
dem bisherigen Eigentümer der Erwerber für Abgabenausstände.
§ 17
Verboten ist:
a)
die Wasserabgabe an Nichtmitglieder und an Nichtabonnenten
sowie die Ableitung von Wasser auf andere Grundstücke.
b)
die Wasserentnahme aus Hydranten.
c)
Beschädigung und Manipulationen an Wassermessern und
Anlagen der WVSM.
d)
jeder rechtswidrige Wasserbezug.
e)
Verbindungen und Umstellmöglichkeiten zwischen privatem
Wasser eines Abonnenten (Eigenwasserversorgung) und der
WVSM.
§ 18
Die Wasserbezüger haften für die von ihnen verursachten Schäden an
den Anlagen der WVSM.
ll. Wirtschaftliche Grundsätze
§ 19
Die Beiträge und Gebühren sind nach folgenden Grundsätzen zu
bemessen:
-
Bereitstellung der Mittel für den Ausbau der Anlagen und die Sicher-
stellung der notwendigen Wasserreserven.
-
Deckung der eigenen, laufenden Betriebskosten.
-
Deckung der zeitgemässen Unterhaltskosten.
-
Amortisation und Verzinsung der eigenen Investitionen, um eine
angemessene Selbstfinanzierung zu gewährleisten.
-
Erzielung eines ortüblichen wirtschaftlichen Ertrages.
-
Rückstellung zur Anschaffung eines Reservefonds.
lll. Beiträge und Gebühren
§ 20
1
Die Generalversammlung erlässt zu ihrem Reglement einen
Beitrags- und Gebührentarif (Tarifblatt).
Dieser regelt:
a)
die Gebühren für den Anschluss von Bauten und Anlagen
(Anschlussgebühren).
b)
die Beiträge für die Erstellung und den Ausbau der
Groberschliessungsanlagen (Erschliessungsbeiträge).
c)
die Beiträge für die Bereitstellung von Löschwasser zu Gunsten
nicht angeschlossener Liegenschaften im Hydrantenbereich
(Feuerschutzbeiträge).
d)
die Gebühren für den Wasserbezug (Wasserzins).
2
Die auf Beiträge zu erhebende allfällige Mehrwertsteuer ist von
den Wasserbezügern zu entrichten.
3
Geänderte Beitrags- und Gebührentarife sind den
Wasserbezügern
und dem Gemeinderat Morschach zu melden.
Die Änderungen sind
zudem in den ortsüblichen Publikations-
organen zu publizieren.
§ 21
1
Die Eigentümer von Grundstücken, die an das Netz der WVSM
angeschlossen werden, haben Anschlussgebühren zu entrichten.
2
Sonderregelungen sind bei den landwirtschaftlichen Betrieben
zulässig.
3
Die Wasserbezüger haben gemäss dem Tarifblatt im Anhang zu
diesem Reglement folgende Gebühren zu bezahlen:
1.) Anschlussgebühr
2.) Benutzungsgebühr
4
Die Anschlussgebühr ist einmalig zu leisten und wird für den
Anschluss einer Baute oder Anlage an das Wasser-
versorgungsnetz sowie bei An- und Umbauten erhoben. Sie
berechnet sich kombiniert nach der massgebenden Grundstück-
fläche und nach dem Umfang des umbauten Raumes, bei An-
und Umbauten nur nach dem Umfang des umbauten Raumes
nach Massgabe der neu geschaffenen bzw. der neu
anzurechnenden Mehrkubatur.
5
Bei einer wesentlichen Änderung in der Art der Überbauung
eines angeschlossenen Grundstücks, sowie bei Wiederaufbau
und Totalrenovation ist die Anschlussgebühr neu zu berechnen.
Eine früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen.
Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
6
Für Schwimmbäder und Zierbecken von mehr als 5 m/3 kann in
Ausnahmefällen von der WVSM eine Bewilligung erteilt werden
und Bedarf deren schriftlichen Einwilligung. Befüllungen sind mit
dem Brunnenmeister frühzeitig abzusprechen.
7
Eine Tarifanpassung muss den Abonnenten drei Monate vor
Inkrafttreten mitgeteilt werden.
8
Für Sonderfälle wie Versorgung von Festanlässen usw. können
von der WVSM Pauschalpreise festgelegt werden.
9
Ausserordentlicher Aufwand für Kontrollen, Ablesungen wird
gesondert in Rechnung gestellt.
10
Bei Vorliegen besonderer Umstände wie ausserordentlich hoher
Wasserverbrauch oder besondere Ansprüche an die Druck-
verhältnisse kann die Anschlussgebühr für die betreffenden
Grundstücke angemessen erhöht werden. Diese Gebühr richtet
sich nach den Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft.
11
Die Anschlussgebühren werden mit dem bewilligten Anschluss an
die Wasserversorgung fällig.
12
Sofern Grundstücke ausserhalb der Bauzonen an das Netz der
Wasserversorgung angeschlossen werden, ist die Übernahme der
daraus entstehenden Baukosten vertraglich zu regeln.
§ 22
1
Erschliessungsbeiträge können von Grundeigentümern erhoben
werden, für deren Grundstücke die blosse Möglichkeit des
Anschlusses an die Wasserversorgung besteht, sofern ihnen
durch die Erstellung oder den Ausbau von Infrastrukturanlagen ein
wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
2
Die Erschliessungsbeiträge werden nach der zulässigen
anrechenbaren Bruttogeschossfläche ( anrechenbare Grund-
stücksfläche x Ausnützungsziffer) bemessen. Bei Fehlen einer
Ausnützungsziffer wird der Beitrag aufgrund der §§ 6 bis 9 der
kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an
Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990 ermittelt.
3
Erschliessungsbeiträge werden fällig, sobald die genehmigte
Bauabrechnung für die fertigerstellten Groberschliessungsanlagen
vorliegt.
§ 23
1
Die Eigentümer von Liegenschaften im Feuerschutzbereich der
Wasserversorgung, die nicht an das Netz der Wasserversorgung
angeschlossen sind, entrichten Feuerschutzbeiträge.
2
Die Feuerschutzbeiträge werden nach der zulässigen
anrechenbaren Bruttogeschossfläche (anrechenbare Grundstücks-
fläche x Ausnützungsziffer) bemessen. Bei Fehlen einer
Ausnützungsziffer wird der Beitrag Aufgrund der §§ 6 bis 9 der
kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an
Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990 ermittelt.
3
Der Feuerschutzbeitrag wird fällig, sobald der entsprechende
Brandschutz gewährleistet ist.
§ 24
1
Die Eigentümer von Grundstücken entrichten jährlich Benutzungs-
gebühren für den Bezug von Trink- und Brauchwasser.
2
Die Benutzungsgebühren werden für die Benutzung der Wasser-
ve
rsorgungsanlagen erhoben und bestehen aus der Grundtaxe,
Wassermessmiete und dem Wasserzins.
3
Die Berechnung der Grundtaxe wird grundsätzlich nach dem
effektiv gemessenen Wasserverbrauch festgelegt. Der Minimal-
betrag der Grundtaxe richtet sich nach dem jeweils gültigen
Tarifblatt. Für kleine Wasserbezugsstellen wie kleine Ställe,
Garagen usw. kann die Grundtaxe von der WVSM pauschal
festgelegt werden.
4
Die Wassermessmiete berechnet sich in Abhängigkeit der
Dimension (Zoll) des Wasserzählers.
5
Der Wasserzins nach effektivem Wasserverbrauch je Kubikmeter.
6
Der Wasserzins wird unter nachstehenden Vorbehalten Ende des
Lieferjahres fällig.
a)
die WVSM kann aufgrund des Wasserbezuges im Vorjahr
halbjährliche Teilzahlungen einfordern.
b)
Wassergebühren werden sofort fällig, wenn Bauten und
Anlagen verkauft werden.
c)
die Zahlungen für Jahresrechnungen und Teilzahlungen sowie
für Rechnungen bei Verkauf betragen 30 Tage.
lV. Anwendbares Recht
§ 25
1
Das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der WVSM sowie das
Verhältnis zwischen der WVSM und den Wasserbezügern
unterstehen dem öffentlichen Recht.
2
Gegen Verfügungen der konzessionierten Wasserversorgung
kann beim Gemeinderat Morschach Beschwerde erhoben werden.
3
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 6.Juni 1974 (VRP).
V. Verweis auf übrige Bestimmungen
§ 26
1
Im Übrigen gelten die Statuten der Wasserversorgungs-
genossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach vom 21.Mai 1998 und
die Bestimmungen des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde
Morschach.
2
Kann diesen Bestimmungen keine Regel entnommen werden, so
gelten die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas-
und Wasserfaches (SVGW).
Vl. Schlussbestimmungen
§ 27
1
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom
21. März 2014 genehmigt.
2
Mit diesem Beschluss werden alle früheren Reglemente
aufgehoben.
Morschach, den 21. März 2014
Der Präsident:
Richard Deck
Der Aktuar:
Walter Betschart
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